Jagdhunde - Haltung und Ausbildung
Im Text des Tierschutzgesetzes ist seit Jänner 2008 nun auch expressis verbis geregelt, dass die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden, unter das Tierschutzgesetz fallen.
Unter diese Tiere fallen jedenfalls auch die Jagdhunde.
Ausbildung von Jagdhunden ist unter den Begriff der “Haltung” von Jagdhunden zu reihen, ist kompetenzmäßig vom Bundesgesetzgeber zu regeln und unterliegt dem TSchG. Nur wenn im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden auch Jagdhandlungen gesetzt werden, ist diese nach den Bestimmungen der Jagdgesetze der Länder durchzuführen.
Neben der Haltung von Jagd Hunden ist das TSchG daher nur dann für die Ausbildung von Jagdhunden relevant, sofern bei dieser Ausbildung keine Jagdhandlungen gesetzt werden. Jagdhandlungen stellen eine “Ausübung der Jagd” dar, egal aus welchem Grunde sie gesetzt werden-ob dabei auch ein Jagdhund ausgebildet wird oder ob das das bei dieser Jagdhandlung nicht geschieht!
“Ausübung der Jagd” ist aber vom TSchG ausgenommen und kann vom Bundesgesetzgeber auch in diesem nicht geregelt werden.
Zusammenfassung:
Die Arbeit mit dem Jagdhund, sohin auch die Ausbildung, in einem Jagdgebiet auf einer Fläche, wo die Jagd nicht ruht, mit gültiger Jagdkarte, stellt zweifelsfrei “Ausübung der Jagd” dar. Diese Jagdausübung wird durch das jeweilige Landesjagdgesetz geregelt
Zentralstelle Österr. Landesjagdverbände / 2008-04-11
Zum Schluss noch eine wichtige gesetzliche Bestimmung welche in Retrieverkreisen wahrscheinlich ohnehin nicht zum Tragen kommt:
Die Verwendung und der Besitz von elektrischem Dressurhilfsmittel ist ausnahmslos verboten.
Robert Thebner
